OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.08.1990
20 REMiet 1/90
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DWW 1990, 116
WuM 1991, 75
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Ablehnung eines Rechtsentscheids mangels Divergenz

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.08.1990 - Aktenzeichen 20 REMiet 1/90

DRsp Nr. 1996/30461

Ablehnung eines Rechtsentscheids mangels Divergenz

Vorlegungsfrage:"Ist die Formulierung in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrages "Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen" wirksam (Abweichung vom Rechtsentscheid des Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.2.1989)?"Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Beklagten waren aufgrund eines Formularvertrages v. 12.6.1989 ab 1.7.1979 Mieter einer bei Vertragsbeginn unrenovierten Wohnung im Hause, dessen Eigentümerin nunmehr die Klägerin ist. In § 16 Nr. 4 des Vertrages war hinsichtlich der Schönheitsreparaturen u.a. bestimmt:

Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) an den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge, fachgerecht auszuführen. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.

Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre."