Die Beklagten waren aufgrund eines Formularvertrages v. 12.6.1989 ab 1.7.1979 Mieter einer bei Vertragsbeginn unrenovierten Wohnung im Hause, dessen Eigentümerin nunmehr die Klägerin ist. In § 16 Nr. 4 des Vertrages war hinsichtlich der Schönheitsreparaturen u.a. bestimmt:
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) an den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge, fachgerecht auszuführen. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre."
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