BAG - Urteil vom 25.06.2019
3 AZR 458/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 74
AuR 2020, 43
BAGE 167, 122
EzA BetrAVG § 1 Nr. 101
EzA-SD 2019, 13
EzA-SD 2019, 16
NZA 2020, 1045
ZIP 2020, 339
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 104/17
ArbG Essen, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1677/16

Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebs-oder GesamtbetriebsvereinbarungTypische Merkmale einer betrieblichen AltersversorgungEndbezugsbezogene Ausgestaltung von Sach- und Nutzungsleistungen in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 458/17

DRsp Nr. 2019/15603

Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebs-oder Gesamtbetriebsvereinbarung Typische Merkmale einer betrieblichen Altersversorgung Endbezugsbezogene Ausgestaltung von Sach- und Nutzungsleistungen in der betrieblichen Altersversorgung

Sach- und Nutzungsleistungen, die dem Arbeitnehmer für den Ruhestand zugesagt werden, können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein und - bei Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - "endbezugsbezogen" so ausgestaltet werden, dass dem Versorgungsempfänger die Leistung zukommt, die ihm als aktiver Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses zustand. Orientierungssätze: 1. Gegenstand einer Erledigungserklärung kann nicht nur die Hauptsache, sondern auch ein Rechtsmittel und damit auch eine Revision sein (Rn. 23). 2. Einem Arbeitnehmer für die Zeit des Ruhestands versprochene Sach- und Nutzungsleistungen können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein. Das setzt jedenfalls voraus, dass die Leistungen einem Versorgungszweck dienen und dem Versorgungsempfänger selbst unmittelbar zugutekommen, dh. von diesem genutzt werden können (Rn. 59 bis 62).