Der Senat verweist in den Gründen seines - nicht rechtskräftigen - Urteils u.a. auf Emmerich/Sonnenschein, Mietrecht, 6. Aufl. 1991, § 554 Rdn. 12 und Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, Kap. V Rdn. 180 sowie auf die Entscheidungen des LG Karlsruhe, ZMR 1989, 421, und des LG Frankfurt/M., WuM 1992, 434. Im Streitfall war nach 10jähriger Vertragsdauer ohne Unregelmäßigkeiten bei der Mietzahlung der bisherige Dauerauftrag plötzlich nicht mehr ausgeführt worden, ohne daß dazu seitens des Mieters - eines Tennisvereins - irgendeine Erklärung abgegeben wurde, während auf der anderen Seite der Vermieter die Nichtzahlung der Miete mehr als ein Jahr lang kommentarlos hingenommen hatte, bevor er die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprach.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|