OLG Hamm - Urteil vom 24.04.1998
33 U 97/97
Normen:
BGB § 242 § 554 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)646c
WuM 1998, 485
ZMR 1998, 493

Abmahnung vor fristloser Kündigung wegen Mietrückständen

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 33 U 97/97

DRsp Nr. 1999/4377

Abmahnung vor fristloser Kündigung wegen Mietrückständen

In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vorherige Abmahnung erforderlich. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn sich für den Vermieter der Schluß aufdrängen muß, daß die Nichtzahlung nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf ein Versehen zurückzuführen ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 554 ;

Gründe:

Der Senat verweist in den Gründen seines - nicht rechtskräftigen - Urteils u.a. auf Emmerich/Sonnenschein, Mietrecht, 6. Aufl. 1991, § 554 Rdn. 12 und Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, Kap. V Rdn. 180 sowie auf die Entscheidungen des LG Karlsruhe, ZMR 1989, 421, und des LG Frankfurt/M., WuM 1992, 434. Im Streitfall war nach 10jähriger Vertragsdauer ohne Unregelmäßigkeiten bei der Mietzahlung der bisherige Dauerauftrag plötzlich nicht mehr ausgeführt worden, ohne daß dazu seitens des Mieters - eines Tennisvereins - irgendeine Erklärung abgegeben wurde, während auf der anderen Seite der Vermieter die Nichtzahlung der Miete mehr als ein Jahr lang kommentarlos hingenommen hatte, bevor er die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprach.

Fundstellen
DRsp I(133)646c
WuM 1998, 485
ZMR 1998, 493