OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.11.2017
10 U 118/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 640; § 8 Abs. 1 HOAI (2002);
Fundstellen:
BauR 2019, 1195
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 90/13

Abnahme des Werks durch vollständige Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 10 U 118/17

DRsp Nr. 2019/9113

Abnahme des Werks durch vollständige Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge

1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21.08.2017, Az. 3 O 90/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 640; § 8 Abs. 1 HOAI (2002);

Gründe

I.