AG Tuttlingen - Urteil vom 19.05.1999
1 C 52/99
Normen:
BGB § 548 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 992
NZM 1999, 1141
NZM 1999, 11

Abnutzung durch Zigarettenrauch

AG Tuttlingen, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 1 C 52/99

DRsp Nr. 2001/10315

Abnutzung durch Zigarettenrauch

Sind Tapeten durch starkes Rauchen teilweise verfärbt und im übrigen so beeinträchtigt, daß sie sich ablösen, so stellt dies keine Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch, sondern einen Schaden des Mietobjekts dar.

Normenkette:

BGB § 548 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe: