BGH - Urteil vom 03.12.2003
VIII ZR 168/03
Normen:
BGB § 571 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 431
DB 2004, 705
DNotZ 2004, 914
MDR 2004, 388
NJ 2004, 270
NJW 2004, 851
NZM 2004, 188
Rpfleger 2004, 303
ZMR 2004, 250
ZNotP 2004, 144
ZfIR 2004, 1035
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Abrechnung der Betriebskosten bei Veräußerung des Mietobjekts

BGH, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 168/03

DRsp Nr. 2004/834

Abrechnung der Betriebskosten bei Veräußerung des Mietobjekts

»Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 571 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger waren im Jahr 1998 Mieter einer Wohnung in B., A.. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 erwarb der Beklagte das Eigentum an dieser Wohnung. Im Oktober 2000 teilte die damalige Wohnungsverwaltung den Klägern mit, für den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 1998 bestünde zugunsten der Kläger ein Guthaben von insgesamt 1.445,02 DM (114,68 DM Betriebskosten- und 1.330,34 DM Heizkostenguthaben). Eine Überweisung des Geldbetrages erfolgte nicht.

Mit ihrer Klage fordern die Kläger vom Beklagten die Auszahlung des Guthabens; dieser meint, Zahlung müsse der damalige Eigentümer leisten.

Beide Vorinstanzen haben eine Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung verneint. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe: