BGH - Urteil vom 16.09.2009
VIII ZR 346/08
Normen:
BGB § 556; BetrKV § 2 Nr. 13;
Fundstellen:
MDR 2009, 1383
MietRB 2010, 5
NJW 2009, 3575
NJW-RR 2010, 585
NZM 2009, 906
VersR 2010, 219
WuM 2009, 669
ZMR 2010, 102
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 496/07
AG Düsseldorf, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 230 C 9555/06

Abrechnung der Kosten einer Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in einer Betriebskostenabrechnung in einer Summe unter der Kostenposition Versicherung durch einen Vermieter

BGH, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 346/08

DRsp Nr. 2009/23803

Abrechnung der Kosten einer Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in einer Betriebskostenabrechnung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" durch einen Vermieter

Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556; BetrKV § 2 Nr. 13;

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in D. . Der Kläger macht Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 geltend.