BGH - Beschluß vom 29.09.2004
XII ZR 148/02
Normen:
BGB § 571 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 227
DB 2005, 223
DNotZ 2005, 131
MDR 2005, 136
NJ 2005, 124
NJW-RR 2005, 96
NZM 2005, 17
WuM 2005, 147
ZMR 2005, 37
ZfIR 2005, 56
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder,
AG Bernau,

Abrechnung der Nebenkosten nach Veräußerung des gewerblich genutzten Mietobjekts

BGH, Beschluß vom 29.09.2004 - Aktenzeichen XII ZR 148/02

DRsp Nr. 2004/18021

Abrechnung der Nebenkosten nach Veräußerung des gewerblich genutzten Mietobjekts

»Auch im gewerblichen Mietrecht verbleiben bei einem Eigentumswechsel für die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abgelaufenen Abrechnungsperioden die Pflicht zur Abrechnung der Nebenkosten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beim früheren Eigentümer und Vermieter (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03 - NJW 2004, 851).«

Normenkette:

BGB § 571 (a.F.) ;

Gründe:

I. Der Kläger macht rückständige Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend.

Mit schriftlichem Vertrag vom 14. Juli 1997 mietete die Beklagte von der damaligen Eigentümerin Gewerberäume in Bernau. Vereinbarungsgemäß leistete sie für die Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen.

Die Vermieterin veräußerte das Grundstück an den Kläger, der aufgrund der Auflassung vom 2. November 1999 am 5. Mai 2000 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.

Mit Schreiben vom 31. August 2000 rechnete die Hausverwalterin der Vermieterin die Nebenkosten für die Jahre 1997 und 1998 ab, wobei sich zugunsten der Beklagten ein Guthaben in Höhe von 3.098,62 DM ergab. Mit dem Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages rechnete die Beklagte gegen rückständige Mieten für die Monate August 2000 bis April 2001 auf.