KG - Urteil vom 09.09.2013
8 U 254/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 634/11

Abrechnung einer Staffelmietvereinbarung nach Beendigung des Mietverhältnisses; Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution

KG, Urteil vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 8 U 254/12

DRsp Nr. 2013/23015

Abrechnung einer Staffelmietvereinbarung nach Beendigung des Mietverhältnisses; Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Vielmehr ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig (BGHZ 101, 244).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Oktober 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 300,06 € nebst anteiliger Zinsen in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.