KG - Urteil vom 06.11.2015
7 U 166/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; VOB/B § 2 Abs. 3; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 6; VOB/B § 16 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 221/03

Abrechnung eines WerkvertragesGrundlage für die Berechnung eines vertraglich vereinbarten NachlassesBindung der Vertragsparteien an ein gemeinsames Aufmaß

KG, Urteil vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 7 U 166/14

DRsp Nr. 2019/5698

Abrechnung eines Werkvertrages Grundlage für die Berechnung eines vertraglich vereinbarten Nachlasses Bindung der Vertragsparteien an ein gemeinsames Aufmaß

1. Haben die Parteien bei Abschluss des Vertrages einen "pauschalen Nachlass in Höhe von 4%" vereinbart und diesen mit 4% des vereinbarten Preises auch berechnet, so ist bei der Schlussrechnung der vereinbarte Nachlass auch nur auf die ursprüngliche Vertragssumme und nicht auf die gesamte Abrechnungssumme einschließlich Nachträgen zu gewähren. Das gilt insbesondere dann, wenn bei den Nachtragsvereinbarungen ebenfalls Nachlässe vereinbart und auch gewährt worden sind. 2. Wird das Aufmaß von den Vertragsparteien selbst oder mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertretern genommen, so führt dies grundsätzlich zu einer rechtlichen Bindung über die Umfang der ausgeführten Leistungen. Die Parteien können daher nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, dass die tatsächlich ausgeführten Mengen den Feststellungen des gemeinsamen Aufmaßes nicht entsprechen. 3. Das gilt jedoch nicht, wenn der Vertreter des Auftraggebers bewusst zu dessen Nachteil mit dem Auftragnehmer kooperiert hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Oktober 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 104 - 104 O 221/03 - des Landgerichts Berlin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: