BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 202/03
Normen:
ZwVerwVO § 24 § 25 § 26 § 27 Abs. 2 ; ZwVwV § 17 Abs. 3 § 18 Abs. 1 § 19 ; BRAGO § 118 Abs. 2 S. 1 ; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1, VV Vorbem. 3 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 473
InVo 2005, 208
JurBüro 2005, 208
MDR 2005, 536
NZM 2005, 194
Rpfleger 2005, 152
WM 2005, 86
ZIP 2005, 1569
ZIV 2005, 154
ZInsO 2005, 39
ZfIR 2005, 215
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 28.05.2003
AG Wolfhagen,

Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht im Falle einer Zwangsverwaltung

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 202/03

DRsp Nr. 2004/20431

Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht im Falle einer Zwangsverwaltung

»1. Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).2. Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.«

Normenkette:

ZwVerwVO § 24 § 25 § 26 § 27 Abs. 2 ; ZwVwV § 17 Abs. 3 § 18 Abs. 1 § 19 ; BRAGO § 118 Abs. 2 S. 1 ; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1, VV Vorbem. 3 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Wolfhagen am 18. Juni 2001 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Wohnungseigentums an. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer ernannt. Er stellte nach Inbesitznahme der Wohnung und weiteren Ermittlungen fest, daß dieselbe vermietet, der Mieter mit über 40.000 DM rückständig und der Eigentümer Hausgelder sowie öffentliche Grundstücksabgaben seit längerem schuldig geblieben war.