OLG Nürnberg - Urteil vom 18.10.2024
5 U 1435/24
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 548 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen O 630/24

Abrechnung von Minderkilometern nach Beendigung eines Kilometerleasingvertrages

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.10.2024 - Aktenzeichen 5 U 1435/24

DRsp Nr. 2024/15471

Abrechnung von Minderkilometern nach Beendigung eines Kilometerleasingvertrages

1. Als Regelung über das für die Gebrauchsüberlassung zu entrichtende Entgelt unterfallen bei Kilometer-Leasing-Verträgen die Regelungen über die Kilometerabrechnung nicht der Inhaltskontrolle. 2. Dem Minderwertausgleich beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kommt die leasingtypische Amortisationsfunktion zu.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.06.2024, Az. 2 HK O 630/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 548 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Abrechnung von Minderkilometern nach Beendigung eines Kilometerleasingvertrages.