BGH - Urteil vom 25.11.2009
VIII ZR 69/09
Normen:
HeizkostenV § 5 Abs. 2 S. 2; BGB § 315; BGB § 556a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 199
MietRB 2010, 105
NJW-RR 2010, 515
NZM 2010, 195
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 62/08
AG Mannheim, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 492/07

Abrechnung von Wasserkosten im Wege der Differenzmethode nach Vorwegabzug des durch einen Zwischenzähler gemessenen Verbrauchs der Gewerbeeinheit; Anspruch auf Ermittlung des Anteils eines Nutzers am Gesamtwasserverbrauch durch einen gesonderten Zähler

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 69/09

DRsp Nr. 2010/15

Abrechnung von Wasserkosten im Wege der Differenzmethode nach Vorwegabzug des durch einen Zwischenzähler gemessenen Verbrauchs der Gewerbeeinheit; Anspruch auf Ermittlung des Anteils eines Nutzers am Gesamtwasserverbrauch durch einen gesonderten Zähler

Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten kann in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HeizkostenV § 5 Abs. 2 S. 2; BGB § 315; BGB § 556a Abs. 1;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in M.. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, besteht aus einer Gewerbeeinheit mit einer Fläche von 312,90 qm sowie vier Wohneinheiten mit einer Gesamtfläche von 295 qm.