BGH - Urteil vom 08.03.2006
VIII ZR 78/05
Normen:
BGB § 259 Abs. 1 § 556 Abs. 3 S. 1 § 556a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 627
MDR 2006, 802
NJ 2006, 320
NJW 2006, 1419
NZM 2006, 340
ZMR 2006, 358
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 99/04
AG Berlin-Mitte, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 144/03

Abrechung der Nebenkosten in gemischt-genutzten Einheiten; Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien

BGH, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 78/05

DRsp Nr. 2006/7759

Abrechung der Nebenkosten in gemischt-genutzten Einheiten; Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien

»a) Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.b) Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.«

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 1 § 556 Abs. 3 S. 1 § 556a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in B. . Nach dem Mietvertrag vom 17. Juni 1995 hat der Beklagte neben der Miete monatliche Vorschüsse auf Betriebs- und Heizkosten zu zahlen, über die die Klägerin jährlich abzurechnen hat.