BGH - Urteil vom 21.01.2004
VIII ZR 137/03
Normen:
HeizKostV § 6 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 644
MDR 2004, 681
NJW-RR 2004, 659
NZM 2004, 254
WuM 2004, 150
ZMR 2004, 343
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Hersbruck,

Abrechung von Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 137/03

DRsp Nr. 2004/2959

Abrechung von Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen

»Zur Zulässigkeit der Änderung des Abrechnungsmaßstabes für Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus.«

Normenkette:

HeizKostV § 6 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte bewohnt seit 1968 eine Mietwohnung in dem Mehrfamilienhaus des Klägers in dem Anwesen H. Straße in H.. Nach dem Mietvertrag hat die Beklagte die Heizkosten der Wohnung zu tragen und - unter anderem hierfür - zusätzlich zur Miete eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 81,32 EURO zu leisten.

Das Amtsgericht hat der Klage auf eine Heizkostennachzahlung in Höhe von 1.407,05 EURO in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, die sich gegen die Berechnung der Grundkosten unter Ausklammerung der Flächen der leerstehenden Wohnungen richtete, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthält und überdies die Berufungsanträge nicht wiedergibt, hat im wesentlichen ausgeführt: