BGH - Urteil vom 25.01.2023
VIII ZR 230/21
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 S. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
JZ 2023, 246
MDR 2023, 488
MietRB 2023, 73
NZM 2023, 322
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 146/18
LG Düsseldorf, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 54/20

Abschluss eines die Betriebskosten auslösenden Dienstleistungsvertrags bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags; Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters

BGH, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 230/21

DRsp Nr. 2023/2733

Abschluss eines die Betriebskosten auslösenden Dienstleistungsvertrags bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags; Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters

a) Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags geschlossen, kann eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters schon wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in der Eingehung dieser Verbindlichkeit gesehen werden. Vielmehr kommt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur in Betracht, soweit dem Vermieter - im Falle eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses - eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses - beispielsweise durch Kündigung eines Vertrags mit ungünstigen Bedingungen - möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergriffen hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 15).