BGH - Beschluss vom 09.10.2018
EnVR 20/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VwVfG § 62 S. 2; ARegV a.F. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; EnWG § 88 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2019, 501
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 191/14 (V)

Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der Bundesnetzagentur mit einer Vielzahl von Netzbetreibern jeweils mit im Wesentlichen gleichem Inhalt hinsichtlich Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Genehmigung einer Investitionsmaßnahme i.R.d. Netzanbindung von Offshore-Windparks

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen EnVR 20/17

DRsp Nr. 2018/16472

Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der Bundesnetzagentur mit einer Vielzahl von Netzbetreibern jeweils mit im Wesentlichen gleichem Inhalt hinsichtlich Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Genehmigung einer Investitionsmaßnahme i.R.d. Netzanbindung von Offshore-Windparks

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den die Bundesnetzagentur mit einer Vielzahl von Netzbetreibern jeweils mit im Wesentlichen gleichem Inhalt geschlossen hat, um zu gewährleisten, dass eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Genehmigungsanträgen nach einheitlichen Kriterien behandelt wird, unterliegt der freien Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2017 aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VwVfG § 62 S. 2; ARegV a.F. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; EnWG § 88 Abs. 2;

Gründe