BGH - Urteil vom 14.03.2019
I ZR 134/18
Normen:
WoVermittG § 2 Abs. 1; WoVermittG § 2 Abs. 1a Hs. 1; BGB § 309 Nr. 12 Hs. 1 Buchst. b); BGB § 355 Abs. 1 S. 1; BGB § 361 Abs. 3; BGB § 652 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 221, 266
MDR 2019, 1121
MietRB 2019, 329
NJW 2019, 3231
NZM 2019, 882
VersR 2020, 289
WM 2019, 1989
ZMR 2019, 1019
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 463 C 3592/17
LG Hannover, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 41/17

Abschluss eines wirksamen Maklervertrags zwischen dem Wohnungsvermittler und seinem Kunden als Voraussetzung für einen Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers; Ansehen des Vormieters als anderer Berechtigter durch die Erlaubnis des Vermieters zur Beschaffung eines Nachmieters

BGH, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen I ZR 134/18

DRsp Nr. 2019/11168

Abschluss eines wirksamen Maklervertrags zwischen dem Wohnungsvermittler und seinem Kunden als Voraussetzung für einen Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers; Ansehen des Vormieters als "anderer Berechtigter" durch die Erlaubnis des Vermieters zur Beschaffung eines Nachmieters

a) Der Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers nach § 2 Abs. 1 WoVermittG setzt den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags zwischen dem Wohnungsvermittler und seinem Kunden nach § 652 Abs. 1 BGB voraus.b) Ein Vormieter, der vom Vermieter die Erlaubnis bekommen hat, sich selbst um einen Nachmieter zu kümmern, ist grundsätzlich als "anderer Berechtigter" im Sinne von § 2 Abs. 1a WoVermittG anzusehen.c) Ein Wohnungsvermittler ist jedenfalls in Fällen, in denen er den Auftrag zum Angebot der Wohnung im Interesse und auf Initiative eines einzigen Wohnungssuchenden eingeholt hat, mit dem der Vermieter anschließend den Mietvertrag geschlossen hat, im Sinne von § 2 Abs. 1a Halbsatz 1 WoVermittG ausschließlich im Interesse dieses Wohnungssuchenden tätig geworden.d) Wenn bei einem Verbrauchervertrag der Beginn der Widerrufsfrist streitig ist, hat der Unternehmer nach § 361 Abs. 3 alle Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will, wie insbesondere die Belehrung des anderen Vertragsteils und deren Ordnungsmäßigkeit, ihren Zeitpunkt sowie ihre Mitteilung.