AG Hannover, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 463 C 3592/17
LG Hannover, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 41/17
Abschluss eines wirksamen Maklervertrags zwischen dem Wohnungsvermittler und seinem Kunden als Voraussetzung für einen Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers; Ansehen des Vormieters als anderer Berechtigter durch die Erlaubnis des Vermieters zur Beschaffung eines Nachmieters
BGH, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen I ZR 134/18
DRsp Nr. 2019/11168
Abschluss eines wirksamen Maklervertrags zwischen dem Wohnungsvermittler und seinem Kunden als Voraussetzung für einen Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers; Ansehen des Vormieters als "anderer Berechtigter" durch die Erlaubnis des Vermieters zur Beschaffung eines Nachmieters
a) Der Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers nach § 2 Abs. 1WoVermittG setzt den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags zwischen dem Wohnungsvermittler und seinem Kunden nach § 652 Abs. 1BGB voraus.b) Ein Vormieter, der vom Vermieter die Erlaubnis bekommen hat, sich selbst um einen Nachmieter zu kümmern, ist grundsätzlich als "anderer Berechtigter" im Sinne von § 2 Abs. 1aWoVermittG anzusehen.c) Ein Wohnungsvermittler ist jedenfalls in Fällen, in denen er den Auftrag zum Angebot der Wohnung im Interesse und auf Initiative eines einzigen Wohnungssuchenden eingeholt hat, mit dem der Vermieter anschließend den Mietvertrag geschlossen hat, im Sinne von § 2 Abs. 1a Halbsatz 1 WoVermittG ausschließlich im Interesse dieses Wohnungssuchenden tätig geworden.d) Wenn bei einem Verbrauchervertrag der Beginn der Widerrufsfrist streitig ist, hat der Unternehmer nach § 361 Abs. 3 alle Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will, wie insbesondere die Belehrung des anderen Vertragsteils und deren Ordnungsmäßigkeit, ihren Zeitpunkt sowie ihre Mitteilung.
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