BGH - Urteil vom 17.09.1987
X ZR 56/86
Normen:
PatG (1981) § 22 ;
Fundstellen:
BGHR PatG § 22 Abs. 1 Patentnichtigkeitsklage 1
MDR 1988, 229
Vorinstanzen:
BPatG,

Abschlußblende; Beschränkung eines Patentanspruchs auf eine bestimmte Art der Verwendung

BGH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen X ZR 56/86

DRsp Nr. 1997/2937

"Abschlußblende"; Beschränkung eines Patentanspruchs auf eine bestimmte Art der Verwendung

»Ein auf ein Erzeugnis gerichteter Patentanspruch kann im Patentnichtigkeitsverfahren auf eine bestimmte Art der Verwendung dieses Erzeugnisses beschränkt werden, wenn diese Verwendung in der Patentschrift offenbart ist.«

Normenkette:

PatG (1981) § 22 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Inhaber des am 18. Februar 1971 angemeldeten Patents 2 107 722 (Streitpatents) , das unter anderem eine Abschlußblende für Strickwaren betrifft.

Der mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Patentanspruch 1 ist in folgender Fassung erteilt worden:

"Gestrickte oder gewirkte Abschlußblende an Strick- und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder dergleichen, die mit den Endmaschen des Warengutes zu verbinden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die erste der anschließenden Rechts-Links-Maschenreihen umgehängt ist."

Zur Unterstützung der Klägerin sind die P GmbH und die G Aktiengesellschaft, die vom Beklagten aus dem Streitpatent verwarnt worden sind, dem Rechtsstreit beigetreten.

Die Klägerin und die Nebenintervenientinnen halten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschrift "Wirkerei- und Strickerei-Technik" vom Januar 1966 für nicht mehr neu, jedenfalls fehle ihm die erforderliche Erfindungshöhe.