Der Beklagte ist Inhaber des am 18. Februar 1971 angemeldeten Patents 2 107 722 (Streitpatents) , das unter anderem eine Abschlußblende für Strickwaren betrifft.
Der mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Patentanspruch 1 ist in folgender Fassung erteilt worden:
"Gestrickte oder gewirkte Abschlußblende an Strick- und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder dergleichen, die mit den Endmaschen des Warengutes zu verbinden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die erste der anschließenden Rechts-Links-Maschenreihen umgehängt ist."
Zur Unterstützung der Klägerin sind die P GmbH und die G Aktiengesellschaft, die vom Beklagten aus dem Streitpatent verwarnt worden sind, dem Rechtsstreit beigetreten.
Die Klägerin und die Nebenintervenientinnen halten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschrift "Wirkerei- und Strickerei-Technik" vom Januar 1966 für nicht mehr neu, jedenfalls fehle ihm die erforderliche Erfindungshöhe.
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