BGH - Beschluss vom 21.10.2014
VIII ZR 34/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 565a Abs. 1; BGB § 573;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NZM 2015, 492
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 515/11
KG Berlin, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 132/12

Absehen von der Beweiserhebung hinsichtlich Fehlens einer schlüssigen Erklärung der beweisbelasteten Partei zu einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarung; Bedeutung des Grads der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung für den Umfang der Darlegungslast

BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 34/14

DRsp Nr. 2014/18098

Absehen von der Beweiserhebung hinsichtlich Fehlens einer schlüssigen Erklärung der beweisbelasteten Partei zu einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarung; Bedeutung des Grads der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung für den Umfang der Darlegungslast

Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weswegen eine von ihr behauptete mündliche oder stillschweigende Vereinbarung keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 23). Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Kammergerichts vom 20. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 565a Abs. 1; § ;