KG - Urteil vom 06.05.2004
8 U 314/03
Normen:
WoVermittG § 4a Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 287 ; ZPO § 528 Satz 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; BGB § 291 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 570
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 334/01

Abstandszahlung für Möbel - Gebrauchswert oder Zeitwert?

KG, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 8 U 314/03

DRsp Nr. 2004/10153

Abstandszahlung für Möbel - Gebrauchswert oder Zeitwert?

1. Gem. § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wohnungsvermittlungsgesetzes ist bei einem Vertrag über den Erwerb einer Einrichtung oder eines Inventarstücks von dem bisherigen Mieter durch den neuen Mieter die Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit diese in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung um mehr als 50 v. H. überschreitet. 2. Bei der Wertermittlung des übernommenen Inventars ist nicht der Zeitwert der Gegenstände von Bedeutung, also der Wert, der auf dem Gebrauchtwarenmarkt zu erzielen wäre. Maßgeblich ist vielmehr der Gebrauchswert, das ist der Wert, den die Gegenstände in ihrer Sachgesamtheit in der konkreten Wohnung für den Bewohner haben. Dieser Wert ist im allgemeinen höher als der Zeitwert.

Normenkette:

WoVermittG § 4a Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 287 ; ZPO § 528 Satz 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; BGB § 291 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung restlichen Kaufpreises von 17.895,22 EUR verurteilt (§ 433 Abs. 2 BGB).

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