BFH - Urteil vom 07.07.2005
IX R 38/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2005
BFH/NV 2005, 1937
BFHE 210, 335
BStBl II 2005, 760
DB 2005, 2001
DStR 2005, 1563
NJW 2005, 3664
NZM 2005, 794
ZfIR 2005, 742
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 155/00

Abstandszahlungen an Mieter bei beabsichtigter Selbstnutzung keine Werbungskosten

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX R 38/03

DRsp Nr. 2005/12812

Abstandszahlungen an Mieter bei beabsichtigter Selbstnutzung keine Werbungskosten

»Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Abstandszahlungen an Mieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1996) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Es gelang ihm im Streitjahr, mehrere Mietverhältnisse (aus der ersten und zweiten Etage) gegen Abstandszahlungen an die Mieter zu beenden. Im Anschluss daran ließ er das Haus renovieren und das Dach ausbauen. Er vermietete im Erd- und zweiten Obergeschoss je eine Wohnung sowie die beiden Dachgeschosswohnungen und nutzt seit dem Jahr 1998 die anderen Teile des Gebäudes selbst.