AG Hanau - Urteil vom 19.01.1989
34 C 1155/88
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 366

Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur

AG Hanau, Urteil vom 19.01.1989 - Aktenzeichen 34 C 1155/88

DRsp Nr. 2001/7518

Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur

Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur zu dulden. Ein entgegenstehendes Verbot in einem Formularmietvertrag verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist unwirksam.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind aufgrund Vertrags vom 15.05.1986 (Bl. 7-18 d.A.) Mieter einer 78 qm großen, im dritten Stockwerk des Beklagten gehörenden ... gelegenen Wohnung.

Das Treppenhaus des Anwesens ist derart gestaltet, dass die Türen zum Aufzug sich jeweils im Zwischenstock zwischen den einzelnen Wohnetagen befinden (vergleiche Skizze Bl. 19 d.A.). Die Kläger haben zwischenzeitlich zwei kleine Kinder und sind auf die Benutzung des Kinderwagens angewiesen.

Diesen, einen Sportwagen, der eine Grundfläche von 0,4 qm einnimmt, stellen die Kläger regelmäßig an der Wand links neben der sich auf den Zwischenstock zwischen dem zweiten und dritten Geschoss befindlichen Aufzugstür ab (vergleiche Skizze, aaO., sowie Lichtbilder Bl. 20/21 d.A.).

In § 27 (Hausordnung) des Mietvertrages ist unter Ziffer 3 unter anderem geregelt:

"Das Aufstellen von Gegenständen, insbesondere von Fahrrädern, Kinderwagen usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppen und Trockenböden ist nicht erlaubt."