Die Kläger sind aufgrund Vertrags vom 15.05.1986 (Bl. 7-18 d.A.) Mieter einer 78 qm großen, im dritten Stockwerk des Beklagten gehörenden ... gelegenen Wohnung.
Das Treppenhaus des Anwesens ist derart gestaltet, dass die Türen zum Aufzug sich jeweils im Zwischenstock zwischen den einzelnen Wohnetagen befinden (vergleiche Skizze Bl. 19 d.A.). Die Kläger haben zwischenzeitlich zwei kleine Kinder und sind auf die Benutzung des Kinderwagens angewiesen.
Diesen, einen Sportwagen, der eine Grundfläche von 0,4 qm einnimmt, stellen die Kläger regelmäßig an der Wand links neben der sich auf den Zwischenstock zwischen dem zweiten und dritten Geschoss befindlichen Aufzugstür ab (vergleiche Skizze, aaO., sowie Lichtbilder Bl. 20/21 d.A.).
In § 27 (Hausordnung) des Mietvertrages ist unter Ziffer 3 unter anderem geregelt:
"Das Aufstellen von Gegenständen, insbesondere von Fahrrädern, Kinderwagen usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppen und Trockenböden ist nicht erlaubt."
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|