BGH - Versäumnisurteil vom 18.05.2022
VIII ZR 343/21
Normen:
RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 134; BGB § 556d Abs. 1; BGB a.F. § 556g Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 130/18
LG Berlin, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 161/21

Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen Inkassodienstleister wegen eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe; Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Versäumnisurteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 343/21

DRsp Nr. 2022/9562

Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen Inkassodienstleister wegen eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe; Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

1. Die Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.2. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen und überschreitet daher nicht die Inkassodienstleistungsbefugnis eines Dienstleisters nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG a.F..