BGH - Versäumnisurteil vom 30.03.2022
VIII ZR 358/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2022, 519
ZMR 2022, 698
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 268/17
LG Berlin, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 167/20

Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete; Annahme einer Nichtigkeit im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Richten der Tätigkeit eines Inkassodienstleisters auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr durch Verwendung eines Buttons mit der Bezeichnung Mietsenkung beauftragen im Internetauftritt

BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 358/20

DRsp Nr. 2022/7529

Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete; Annahme einer Nichtigkeit im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Richten der Tätigkeit eines Inkassodienstleisters auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr durch Verwendung eines Buttons mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" im Internetauftritt

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).