BGH - Versäumnisurteil vom 30.03.2022
VIII ZR 279/21
Normen:
BGB § 556d Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 882
NJW-RR 2022, 1092
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 139/20
LG Berlin, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 128/21

Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete

BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 279/21

DRsp Nr. 2022/8189

Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB aF erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden.

1. Das in § 556d Abs. 2 S. 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis dient auch dazu, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Vermieter die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten und ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der entsprechenden Verordnung.