Mit Vertrag vom 17.02.1972 mietete die Beklagte vom Rechtsvorgänger der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.1992 gewerbliche Räume zum Betriebe eines Ladengeschäfts nebst Verkaufs- und Auslieferungslager in einer Größe von ca. 900 m². Ausweislich eines Nachtrags zum eingangs gekennzeichneten Mietvertrag vom 27.12.1994/04.01.1995 endet das Mietverhältnis der Parteien am 31.12.1999 mit einer Option zugunsten der Beklagten von zweimal fünf Jahren. Die monatliche Kaltmiete beträgt nach diesem Nachtrag 11.700,-- DM. Hinzu kommt eine monatliche Heizkostenpauschale von 180,-- DM.
§ 2 des Mietvertrages vom 17.02.1972, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautet wie folgt.
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. Zahlungsrückstand ...). Ein Zahlungsrückstand in diesem Sinne liegt vor, wenn der Mieter mit mehr als einer Rate in Rückstand ist.
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