I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.
Die Gemeinschaftsordnung lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Abs. 1:
Die Wohnungen dürfen nur zu Wohnzwecken, nicht zu gewerblichen Zwecken benutzt werden. Nicht gestattet ist zum Beispiel die Einrichtung einer Werkstätte und die gewerbsmäßige Erteilung von Musikunterricht. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters.
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