BayObLG - Beschluß vom 04.08.1998
2Z BR 103/98
Normen:
GG Art. 5, 12, 14 ; BGB § 1004 ; WEG § 22 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 45
BayObLGZ 1998, 173
FGPrax 1998, 218
NZM 1998, 965
WuM 1998, 678
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22156/97
AG München 482 UR II 596/97 ,

Abwägen der Interessen, wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer von einem einzelnen Wohnungseigentümer die Beseitigung einer an dessen Wohnung angebrachten Parabolantenne verlangt

BayObLG, Beschluß vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 103/98

DRsp Nr. 1998/18501

Abwägen der Interessen, wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer von einem einzelnen Wohnungseigentümer die Beseitigung einer an dessen Wohnung angebrachten Parabolantenne verlangt

»Verlangt die Gesamtheit der Wohnungseigentümer von einem einzelnen Wohnungseigentümer die Beseitigung einer an dessen Wohnung angebrachten Parabolantenne, ist das Interesse der Wohnungseigentümer am Schutz ihres Miteigentums abzuwägen gegen das Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers am freien Zugang zu allen Informationsquellen und an ungehinderter Berufsausübung. Das Grundrecht auf ungehinderte Berufsausübung ist bei der Interessenabwägung aber nur dann zu berücksichtigen, wenn die zweckbestimmungswidrige Nutzung der Wohnung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken nicht mehr stört, als eine Nutzung zu Wohnzwecken.«

Normenkette:

GG Art. 5, 12, 14 ; BGB § 1004 ; WEG § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.

Die Gemeinschaftsordnung lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2 Abs. 1:

Die Wohnungen dürfen nur zu Wohnzwecken, nicht zu gewerblichen Zwecken benutzt werden. Nicht gestattet ist zum Beispiel die Einrichtung einer Werkstätte und die gewerbsmäßige Erteilung von Musikunterricht. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters.