OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1997
3 W 159/97
Normen:
ZPO § 765a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 123
Rpfleger 1998, 208
WuM 1999, 174
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Ratingen,

Abwägung beim Vollstreckungsschutz

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 3 W 159/97

DRsp Nr. 1998/2266

Abwägung beim Vollstreckungsschutz

»Zur Versagung weiteren Vollstreckungsschutzes wegen überwiegender Gläubiger-Belange bei einem Räumungsschuldner, der im Falle einer Zwangsräumung Suizidabsichten äußert, aber nach dem eingeholten psychiatrischen Fachgutachten weder psychisch krank noch so schwer gestört ist, daß von einem inneren Zwang zur Selbsttötung auszugehen ist.«

Normenkette:

ZPO § 765a ;

Gründe:

I. Die Schuldner bewohnen das Einfamilienhaus ... in Ratingen. Der Schuldner hatte das Objekt 1972 gekauft, aber schon im Jahre 1985 durch Zwangsversteigerung an die ... verloren. Nachdem zwischenzeitlich die Tochter der Schuldner das Haus erworben hatte, um ihren Eltern das weitere Wohnen dort zu ermöglichen, kam es erneut zur Zwangsversteigerung. Mit Zuschlagsbeschluß vom 16. September 1993 erlangte die Gläubigerin das Eigentum.

Als die Schuldner ihren Verpflichtungen zur Zahlung des Mietzinses nicht nachkamen, erhob die Gläubigerin Räumungsklage. Das Räumungsurteil des Amtsgerichts Ratingen vom 4. August 1994 ist seit dem 7. Februar 1995 rechtskräftig.

Beide Schuldner haben im Jahre 1995 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.