AG München, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 417 C 11029/15
LG München I, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 16950/15
Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien im Rahmen einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
BGH, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 73/16
DRsp Nr. 2016/19416
Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien im Rahmen einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
a) § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; hierzu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 3; hier: Besorgnis einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands einer 97-jährigen, bettlägerigen Mieterin infolge eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häuslichen Umgebung und Pflegesituation).
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