I. Ausdrückliche Abwälzung

Autoren: Özdemir/Wiek

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Für die Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht - die grundsätzlich im Rahmen der Erhaltungspflicht beim Vermieter obliegt - auf den Mieter ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich.1)

Auch angesichts der Üblichkeit der Übertragung auf den Mieter kommt eine konkludente Abwälzung nicht in Betracht.

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Nach der Rechtsprechung ist auch bei Vereinbarung der Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" die Schönheitsreparaturpflicht wirksam auf den Mieter übertragen.2)

Für die Abwälzung auf den Mieter reichen auch vergleichbare Klauseln aus, etwa dass die Schönheitsreparaturen "vom Mieter getragen werden".3)

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