I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht die Position Niederschlagswassergebühr aus der Nebenkostenabrechnung vom 25.2.2003 für das Jahr 2001 (Anlage K 5 zur Klageschrift) nicht zu.
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