OLG Naumburg - Urteil vom 18.10.2005
9 U 8/05 Hs
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLG Report-Naumburg 2006, 249
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 76/04

Abwälzung von Nebenkosten, die nicht im Mietvertrag genannt werden

OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 9 U 8/05 Hs

DRsp Nr. 2006/874

Abwälzung von Nebenkosten, die nicht im Mietvertrag genannt werden

»Die Abwälzung von Nebenkosten, die nicht im Mietvertrag genannt werden, kommt nur in Betracht, wenn es sich um - objektbezogen - neu entstandene Nebenkosten handelt, die bei der Bemessung des Mietzinses und/oder der Nebenkosten nicht berücksichtigt werden konnten (Bestätigung von 9 U 216/01). Bestand die Nebenkostenart (hier: Niederschlagswassergebühr) zwar bei Abschluss des Hauptmietvertrages nicht, wohl aber bei Abschluss eines späteren Untermietvertrages, der hinsichtlich der Nebenkosten auf die Regelung aus dem Hauptmietvertrag Bezug nimmt, so kommt es im Verhältnis Hauptmieter/Untermieter auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages an.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht die Position Niederschlagswassergebühr aus der Nebenkostenabrechnung vom 25.2.2003 für das Jahr 2001 (Anlage K 5 zur Klageschrift) nicht zu.