BGH - Beschluß vom 30.10.1984
VIII ARZ 1/84
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 157, § 535 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 13
BGHZ 92, 363
DRsp I(133)276a-c
DRsp-ROM Nr. 1992/4704
DWW 1985, 50
NJW 1985, 480
WM 1985, 65
WuM 1985, 46
ZMR 1985, 84

Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

BGH, Beschluß vom 30.10.1984 - Aktenzeichen VIII ARZ 1/84

DRsp Nr. 1993/1147

Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

»a) Zur Wirksamkeit der Abwälzung der Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag. b) Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 157, § 535 ;

1. Durch Formularmietvertrag vom 9. Juli 1976 vermietete der Rechtsvorgänger des Klägers dem Beklagten in dem Hause Berlin 19, Straße 55 eine preisgebundene Altbauwohnung. § 3 Nr. 3 des Mietvertrages lautet:

»Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.«

In § 17 des Vertrages ist vereinbart:

»Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter in bezugsfertigem Zustand dem Vermieter zu übergeben.«