Mit schriftlichem Mietvertrag vom 14. April 1978 mietete der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung im für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Mit Schreiben vom 02. Februar 1979 kündigte der Beklagte gemäß § 554 a BGB das Mietverhältnis zum 31. März 1979. Zu diesem Zeitpunkt zog er aus der Wohnung aus. Die Schlüssel gab er Anfang April 1979 an die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Wohnung des Beklagten erst zum 01. Juni 1979 an die Familie ... weitervermieten können, die bis dahin in der Obergeschosswohnung des gleichen Hauses gewohnt habe. Folglich habe der Beklagte für die Monate April und Mai 1979 den monatlichen Mietzins mit jeweils 750 DM und die Nebenkostenpauschalen mit jeweils 100 DM zu zahlen,
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|