Mit schriftlichem Mietvertrag vom 14. April 1978 mietete der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung im für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Mit Schreiben vom 02. Februar 1979 kündigte der Beklagte gemäß §
Die Klägerin behauptet, sie habe die Wohnung des Beklagten erst zum 01. Juni 1979 an die Familie ... weitervermieten können, die bis dahin in der Obergeschosswohnung des gleichen Hauses gewohnt habe. Folglich habe der Beklagte für die Monate April und Mai 1979 den monatlichen Mietzins mit jeweils 750 DM und die Nebenkostenpauschalen mit jeweils 100 DM zu zahlen,
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