Die Beklagte mietete von den Klägern ab dem 1. Oktober 1997 nach Besichtigung der Räumlichkeiten eine im Dachgeschoß gelegene 4-Zimmer-Maisonette-Wohnung in R., G. -Straße . Bei dem Obergeschoß der Wohnung handelt es sich um einen ausgebauten Spitzboden. Im Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 heißt es in § 1: "Wohnfläche: 110 m2". Die monatliche Miete betrug 1.550 DM.
Im Jahr 2001 ließ die Beklagte die Wohnung ausmessen. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 89 m2 unter Anrechnung der Dachschrägen im Spitzboden bzw. 109,03 m2 bei einer Addition der reinen Grundrißflächen beider Geschosse. Dabei entfallen auf den unteren Teil der Wohnung 69,03 m2 und auf die Grundrißfläche des ausgebauten Spitzbodens 40 m2.
Die Beklagte minderte die Miete für die Monate August bis November 2001 um monatlich 460 DM oder 235,19 EURO, für die Monate Dezember 2001 bis März 2002 um monatlich 360 DM oder 184,07 EURO.
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