BGH - Urteil vom 24.03.2004
VIII ZR 44/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1006
DB 2004, 1554
MDR 2004, 933
NJW 2004, 2230
NZM 2004, 454
WuM 2004, 337
WuM 2004, 337
ZMR 2004, 501
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Bergisch Gladbach,

Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

BGH, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 44/03

DRsp Nr. 2004/7832

Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

»Für die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare Wohnfläche einer Mietwohnung von der im Mietvertrag angegebenen Fläche in erheblicher Weise abweicht, können im Regelfall auch im frei finanzierten Wohnraum die Bestimmungen der §§ 42-44 II. BV als Maßstab herangezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte mietete von den Klägern ab dem 1. Oktober 1997 nach Besichtigung der Räumlichkeiten eine im Dachgeschoß gelegene 4-Zimmer-Maisonette-Wohnung in R., G. -Straße . Bei dem Obergeschoß der Wohnung handelt es sich um einen ausgebauten Spitzboden. Im Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 heißt es in § 1: "Wohnfläche: 110 m2". Die monatliche Miete betrug 1.550 DM.

Im Jahr 2001 ließ die Beklagte die Wohnung ausmessen. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 89 m2 unter Anrechnung der Dachschrägen im Spitzboden bzw. 109,03 m2 bei einer Addition der reinen Grundrißflächen beider Geschosse. Dabei entfallen auf den unteren Teil der Wohnung 69,03 m2 und auf die Grundrißfläche des ausgebauten Spitzbodens 40 m2.

Die Beklagte minderte die Miete für die Monate August bis November 2001 um monatlich 460 DM oder 235,19 EURO, für die Monate Dezember 2001 bis März 2002 um monatlich 360 DM oder 184,07 EURO.