BGH - Urteil vom 24.03.2004
VIII ZR 133/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 456
WuM 2004, 268
ZMR 2004, 500
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Abweichung von der angegebenen Wohnflächer einer Mietwohnung als Mangel

BGH, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 133/03

DRsp Nr. 2004/6158

Abweichung von der angegebenen Wohnflächer einer Mietwohnung als Mangel

Weist eine gemietete Wohnung tatsächlich eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand einen Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung berechtigt.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mieter einer Drei-Zimmer-Mietwohnung in dem Mehrfamilienhaus der Beklagten in dem Anwesen O.straße ... in Berlin. In § 1 des Mietvertrages vom 15. Februar 1993 heißt es: "Wohnfläche ca. 96 m2". In § 5 Ziff. 6 des Mietvertrages, der die Umlegung der Betriebskosten regelt, ist die Wohnfläche mit 96,00 m2 angegeben. Die Wohnfläche der vermieteten Wohnung beträgt tatsächlich nur 85,91 m2.

Mit der Klage verlangen die Kläger zuletzt noch Rückzahlung der auf die Flächendifferenz entfallenden Miete für die Zeit von Juni 1998 bis Mai 2002 in Höhe von 2.040,24 EURO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GE 2003, 882 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt: