OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.07.2021
6 U 505/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 312c; BGB § 495;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6/20

Abweisung der Klage auf Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw mangels eines vertraglichen oder gesetzlichen Widerrufsrechts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 6 U 505/20

DRsp Nr. 2023/77

Abweisung der Klage auf Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw mangels eines vertraglichen oder gesetzlichen Widerrufsrechts

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9.3.2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 312c; BGB § 495;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der beklagten Leasinggesellschaft die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.6.2021 (Bl. 78 ff. d. eA.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt in der Berufung,

das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 09.03.2020 - Bi 6 O 6/20 - abzuändern und