OLG Brandenburg - Urteil vom 11.10.2016
6 U 51/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 16/14

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Kündigung eines Mietvertrages über ein Altenheim mangels Darlegung eines ersatzfähigen Schadens

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 6 U 51/15

DRsp Nr. 2016/18547

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Kündigung eines Mietvertrages über ein Altenheim mangels Darlegung eines ersatzfähigen Schadens

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. April 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 19 O 16/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen vermeintlich unberechtigten Rücktritts bzw. ungerechtfertigter Kündigung eines Mietvertrages in Anspruch.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der P... Pflegeheim für ... GmbH & Co. KG.