BGH - Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 12/18
Normen:
BGB § 320 Abs. 1 S. 1; BGB § 320 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 729
MietRB 2019, 197
NJW 2019, 2308
NZM 2019, 533
ZMR 2019, 572
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 140 C 535/16
LG Dresden, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 310/16

Abweisung einer Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begründung der Minderung der Miete aufgrund von Mängeln; Weigerung des Mieters zur Duldung der Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 12/18

DRsp Nr. 2019/7872

Abweisung einer Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begründung der Minderung der Miete aufgrund von Mängeln; Weigerung des Mieters zur Duldung der Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter

a) Wird eine Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begründung abgewiesen, die Miete sei aufgrund von Mängeln gemindert, erwachsen - als bloße Vorfragen - weder die Ausführungen zum Bestehen von Mängeln noch die vom Gericht angesetzten Minderungsquoten in Rechtskraft.b) Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der "Beweissicherung" erhalten will.

Tenor