BFH - Urteil vom 21.05.2015
IV R 25/12
Normen:
BGB §§ 133, 157, 488 Abs. 1 Satz 2; BGB a.F. § 607 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 528
Vorinstanzen:
FG München , vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3735/09
- Vorinstanzaktenzeichen 1906

Abzugsfähigkeit eines von einem Filmproduktionsfonds an den alleinigen zum Vertrieb berechtigten Lizenznehmer gezahlten Einmalbetrages für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten

BFH, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen IV R 25/12

DRsp Nr. 2015/13932

Abzugsfähigkeit eines von einem Filmproduktionsfonds an den alleinigen zum Vertrieb berechtigten Lizenznehmer gezahlten Einmalbetrages für Medien–, Marketing- und Kinostartkosten

Zahlt ein Filmproduktionsfonds dem zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer einen Einmalbetrag für Medien–, Marketing- und Kinostartkosten, kann darin ungeachtet der Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen werden, wenn mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Mai 2012 1 K 3735/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 488 Abs. 1 Satz 2; BGB a.F. § 607 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die sich mit der Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und dem Vertrieb sowie der Lizenzierung von Kino- und Fernsehproduktionen befasst.