FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.12.2002
6 K 2176/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ;

Abzugsfähigkeit von Drittaufwand; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2002 - Aktenzeichen 6 K 2176/00

DRsp Nr. 2003/10392

Abzugsfähigkeit von Drittaufwand; Einkommensteuer 1996 und 1997

Trägt ein Dritter die Kosten für den Erhalt eines vermieteten Grundstücks, mindert der Drittaufwand nicht die Vermietungseinkünfte, wenn weder ein abgekürzter Zahlungsweg vorliegt, da die Rechnungen auf den Dritten ausgestellt sind, so dass der Dritte eigene Verbindlichkeiten tilgt, noch ein abgekürzter Vertragsweg in Betracht kommt, weil der Dritte der Höhe nach erhebliche Verpflichtungen eingegangen ist und das Verpflichtungs- mit dem Erfüllungsgeschäft nicht zeitlich annähernd zusammenfällt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen eines Dritten als Werbungskosten.