VG Stuttgart - Urteil vom 22.09.2022
18 K 436/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SchfHwG § 25 Abs. 2; SchfHwG § 14a; SchfHwG § 14b; VwVfG § 41 Abs. 1;

Adressat eines Verwaltungsakts; Inhaltsadressat; Bekanntgabeadressat; Bescheidadressat; Feuerstättenbescheid; Zweitbescheid; Streitwert; Bestandskraft; Tatbestandswirkung; Feststellungswirkung

VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 18 K 436/21

DRsp Nr. 2023/2490

Adressat eines Verwaltungsakts; Inhaltsadressat; Bekanntgabeadressat; Bescheidadressat; Feuerstättenbescheid; Zweitbescheid; Streitwert; Bestandskraft; Tatbestandswirkung; Feststellungswirkung

1. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist nicht dergestalt auszulegen, dass neben dem Eigentümer auch der Adressat des Feuerstättenbescheides durch den Zweitbescheid verpflichtet werden kann. 2. Die Tatbestandswirkung des Feuerstättenbescheides erstreckt sich nicht auch auf die Eigentümerstellung des Adressaten. 3. Der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Zweitbescheid ist nach dem Auffangstreitwert zu bemessen. § 14b SchfHwG bietet auch in analoger Anwendung keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Die Bescheide vom 22.07.2020 und 22.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; SchfHwG § 25 Abs. 2; SchfHwG § 14a; SchfHwG § 14b; VwVfG § 41 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klage hat einen schornsteinfegerrechtlichen Zweitbescheid sowie die Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme zur Durchführung von Feuerstättenkehrungen zum Gegenstand.