BFH - Urteil vom 01.10.1992
IV R 97/91
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, §§ 13, 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 240 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 40
BFHE 169, 180
BStBl II 1993, 284
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Änderung der Gewinnermittlungsmethode bei Landwirten

BFH, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen IV R 97/91

DRsp Nr. 1996/11618

Änderung der Gewinnermittlungsmethode bei Landwirten

»1. Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG zum Bestandsvergleich über, so kann er die für die Bewertung des Viehbestandes in der Übergangsbilanz und in den Folgebilanzen maßgeblichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Rahmen einer Gruppenbewertung ermitteln. Hierbei kann auf Wertermittlungen in Musterbetrieben zurückgegriffen werden. Zur Übernahme von Durchschnittswerten der Finanzverwaltung ist er nicht verpflichtet. 2. Für Milchkühe sind AfA abzusetzen. Hierbei ist ein nach Beendigung der Nutzung verbleibender Schlachtwert zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, §§ 13, 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 240 Abs. 4 ;

Gründe: