BGH - Urteil vom 25.11.2015
XII ZR 114/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 543; BGB § 550 S. 1; BGB § 580a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2016, 146
MietRB 2016, 35
NJW 2016, 311
NJW 2016, 6
NZM 2016, 98
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/14
OLG Stuttgart, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 70/14

Änderung der Miethöhe als eine wesentliche Vertragsänderung; Berufung einer Mietvertragspartei auf einen Schriftformmangel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben; Formbedürftigkeit von Vereinbarungen zu am Mietobjekt durchzuführenden Um- und Ausbaumaßnahmen

BGH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen XII ZR 114/14

DRsp Nr. 2016/505

Änderung der Miethöhe als eine wesentliche Vertragsänderung; Berufung einer Mietvertragspartei auf einen Schriftformmangel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben; Formbedürftigkeit von Vereinbarungen zu am Mietobjekt durchzuführenden Um- und Ausbaumaßnahmen

a) Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar.b) Zur Frage, wann eine Vertragspartei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert ist, sich auf einen Schriftformmangel zu berufen.c) Zur Formbedürftigkeit von Vereinbarungen zu am Mietobjekt durchzuführenden Um- und Ausbaumaßnahmen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 543; BGB § 550 S. 1; BGB § 580a Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie als Mieter das zwischen den Parteien bestehende Gewerberaummietverhältnis wirksam durch Kündigung zum 31. Juli 2014 beendet haben.