BayObLG - Beschluß vom 16.11.1995
2Z BR 108/95
Normen:
WEG § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)268b-d (Ls)
WE 1996, 237
WuM 1996, 116
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 660/95
AG München UR 431/94 ,

Änderung der Reihenfolge der in einer Eigentümerversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte

BayObLG, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 108/95

DRsp Nr. 1996/28560

Änderung der Reihenfolge der in einer Eigentümerversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte

»1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung über die Änderung der Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte sind nicht anfechtbar. 2. Die vom Verwalter zu erstellende Jahresabrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Jahres enthalten; die zeitnahe Abrechnung gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung. 3. Setzt der Verwalter entstandene Ausgaben nicht in die Jahresabrechnung des betreffenden Jahres oder bei mangelnder Deckung nicht in den Wirtschaftsplan für das nächste Jahr ein, sondern berücksichtigt sie erst mehrere Jahre später ohne nähere Erläuterung in der Jahresabrechnung, und erteilt er auch auf Aufforderung der Wohnungseigentümer keine Erklärung hierzu, so berechtigt dieses Verhalten die Wohnungseigentümer zur sofortigen Abberufung des Verwalters.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Antragsteller als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage, die seit 1.10.1993 von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird. Frühere Verwalterin war die Rechtsvorgängerin der weiteren Beteiligten zu 1, die Firma B.