OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2009
I-24 U 87/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 536; BGB § 546a;
Fundstellen:
MDR 2009, 1386
MietRB 2009, 256
ZMR 2010, 29
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 177/07

Änderung des Mietzinses wegen behördlicher Untersagung der Nutzung des Mietobjekts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen I-24 U 87/08

DRsp Nr. 2009/15526

Änderung des Mietzinses wegen behördlicher Untersagung der Nutzung des Mietobjekts

Öffentlichrechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, stellen dann einen Fehler der Mietsache dar, wenn die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat, weil die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist (hier verneint für ehemaliges Bahnhofsgebäude).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.03.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 460,00 EUR seit dem 05.07.2006, 04.08.2006, 05.09.2006, 06.10.2006, 07.11.2006, 05.12.2006, 05.01.2007, 06.02.2007, 06.03.2007, 05.04.2007, 05.05.2007 und 05.06.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8% und der Beklagte 92% zutragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

- bis zum 25.07.2008: bis 22.000,00 €,