Änderung des vereinbarten Verteilungsmaßstabs für die Kosten der Müllabfuhr
LG Hamburg, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 307 S 42/97
DRsp Nr. 2003/16716
Änderung des vereinbarten Verteilungsmaßstabs für die Kosten der Müllabfuhr
Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1MHG lässt sich nicht die Befugnis des Vermieters herleiten, den vertraglich vereinbarten Verteilungsmaßstab für die Kosten der Müllabfuhr einseitig dahin zu ändern, dass statt nach Wohnflächenanteil nach Personenzahl (Kopfzahl) abgerechnet wird.