BVerwG - Urteil vom 19.12.2017
3 A 8.15
Normen:
VwVfG § 37 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwVfG § 76 Abs. 2; AEG § 18c; AEG § 18d; BNatSchG § 15 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NVwZ 2018, 501
VRS 2017, 183

Änderung eines bestandskräftigen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag eines betroffenen Dritten durch Widerruf oder Rücknahme; Änderung einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme eines Planfeststellungsbeschlusses; Duldung der Inanspruchnahme des Grundstücks für die Anpflanzung des Gehölzstreifens als naturschutzrechtliche Ersatzvornahme

BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 3 A 8.15

DRsp Nr. 2018/1705

Änderung eines bestandskräftigen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag eines betroffenen Dritten durch Widerruf oder Rücknahme; Änderung einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme eines Planfeststellungsbeschlusses; Duldung der Inanspruchnahme des Grundstücks für die Anpflanzung des Gehölzstreifens als naturschutzrechtliche Ersatzvornahme

Ein bestandskräftiger eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss kann auf Antrag eines betroffenen Dritten nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG geändert werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwVfG § 37 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwVfG § 76 Abs. 2; AEG § 18c; AEG § 18d; BNatSchG § 15 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Änderung einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme eines Planfeststellungsbeschlusses.

Mit Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamtes vom 10. August 1995 wurde der Plan für das Vorhaben "Neubaustrecke Erfurt - Leipzig/Halle, Planfeststellungsabschnitt 1.4, 110-kV-Bahnstromleitung" festgestellt. Das Vorhaben ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 und betrifft die Stromversorgung der Neubaustrecke.