FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.10.2011
9 K 9182/07
Normen:
AO § 165 Abs. 2 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 124 Abs. 1 S. 2; BGB § 133;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 178

Änderung eines Vorläufigkeitsvermerks durch Erstreckung auf andere Streitpunkte in einem Änderungsbescheid

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 9 K 9182/07

DRsp Nr. 2012/18238

Änderung eines Vorläufigkeitsvermerks durch Erstreckung auf andere Streitpunkte in einem Änderungsbescheid

1. Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits ergangenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist. Der Steuerpflichtige muss allerdings nach den ihm bekannten Umständen (seinem „objektiven Verständnishorizont”) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 133 BGB) in der Lage sein, die Änderung des ursprünglichen Vorläufigkeitsvermerks sowie den Umfang des neuen Vorläufigkeitsvermerks erkennen zu können.