LAG Köln - Urteil vom 10.11.2021
11 Sa 106/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3587/20
ArbG Köln, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3597/20

Änderungsangebot in der ÄnderungskündigungAuslegung des Änderungsangebots

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 106/21

DRsp Nr. 2022/8331

Änderungsangebot in der Änderungskündigung Auslegung des Änderungsangebots

1. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Das Änderungsangebot muss also zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 2. Das Änderungsangebot genügt dem Bestimmtheitserfordernis, wenn sich ihm nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Wegen des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB, das sich auch auf das Änderungsangebot der Änderungskündigung erstreckt, ist nach Ermittlung des vom Erklärenden Gewollten zu prüfen, ob dieser Wille in der Urkunde noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2020 - 14 Ca 3587/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.